Bei der Ausschusssitzung am 21. September 2026 war ich diesmal als Stellvertreter anwesend. Auf der Tagesordnung standen mehrere Themen, über die beraten und entschieden werden sollte.
Dazu kam es an diesem Abend allerdings nicht.
Verspätete Ladung wurde beanstandet
Zu Beginn der Sitzung wurde aus den Reihen der CSU darauf hingewiesen, dass die Ladung zur Sitzung verspätet erfolgt war. Nach meiner Wahrnehmung wären die übrigen anwesenden Mitglieder bereit gewesen, die Sitzung trotzdem fortzuführen.
Rechtlich ist eine ordnungsgemäße Ladung jedoch keine reine Formalität: Nach Art. 47 der Bayerischen Gemeindeordnung gehört sie zu den Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit. Für beschließende Ausschüsse gelten die entsprechenden Vorschriften ebenfalls. Gesetze Bayern
Nachdem der Ladungsmangel nicht einfach hingenommen, sondern ausdrücklich beanstandet wurde, konnte die Sitzung deshalb nicht wie vorgesehen fortgesetzt werden. Die anstehenden Beratungen und Entscheidungen wurden vertagt.
Ich hätte die Situation anders abgewogen
Ich kann nachvollziehen, warum es Ladungsfristen gibt. Jedes Mitglied eines Ausschusses muss genügend Zeit bekommen, sich mit den Unterlagen zu beschäftigen und auf eine Sitzung vorzubereiten. Das gehört zu einem ordentlichen und rechtssicheren Verfahren.
Für mich persönlich hätte in dieser konkreten Situation aber die Entscheidung für unsere Bürgerinnen und Bürger stärker gewogen.
Wir waren vor Ort und nach meiner Wahrnehmung bestand bei den übrigen anwesenden Mitgliedern die Bereitschaft, die Sitzung trotz der verspäteten Ladung durchzuführen. Ich hätte deshalb eine rechtlich mögliche Fortsetzung bevorzugt, damit die anstehenden Entscheidungen vom zuständigen politischen Gremium getroffen werden können.
Genauso gehört für mich aber dazu, zu respektieren, wenn ein Mitglied auf die Einhaltung der formalen Voraussetzungen besteht. Kommunalpolitik muss am Ende beides schaffen: handlungsfähig sein und gleichzeitig rechtssicher entscheiden.
Was passiert jetzt mit dringenden Angelegenheiten?
Die Vertagung bedeutet nicht, dass die Gemeinde bei wirklich dringenden Angelegenheiten überhaupt nicht mehr handeln kann.
Die Bayerische Gemeindeordnung sieht dafür ausdrücklich eine Regelung vor. Nach Art. 37 Abs. 3 GO kann der Erste Bürgermeister anstelle des Gemeinderats oder eines Ausschusses dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte erledigen. Das zuständige Gremium muss darüber in seiner nächsten Sitzung informiert werden. Gesetze Bayern
Wichtig dabei: Das bedeutet nicht, dass nach einer vertagten Sitzung automatisch alle vorgesehenen Entscheidungen vom Bürgermeister oder von der Verwaltung übernommen werden können. Die Regelung betrifft tatsächlich dringliche beziehungsweise unaufschiebbare Angelegenheiten.
Gerade deshalb hätte ich es bevorzugt, wenn die Entscheidungen – soweit rechtlich möglich – an diesem Abend gemeinsam im Ausschuss hätten getroffen werden können. Denn aus meiner Sicht sollten Entscheidungen, für die ein politisches Gremium zuständig ist, grundsätzlich auch dort beraten und beschlossen werden.
Diesmal als Stellvertreter dabei
Ich selbst war bei dieser Sitzung als Stellvertreter im Ausschuss und nicht als reguläres Ausschussmitglied anwesend.
Auch solche Situationen gehören zur kommunalpolitischen Arbeit. Manchmal geht es nicht darum, ob man in einer Sache dafür oder dagegen ist, sondern zunächst darum, ob überhaupt rechtssicher entschieden werden kann.
Meine persönliche Haltung dazu ist trotzdem klar:
Formale Regeln sind wichtig und müssen ernst genommen werden. Gleichzeitig sollten wir immer im Blick behalten, weshalb wir im Gemeinderat und in seinen Ausschüssen sitzen: um Entscheidungen für Laufach und die Menschen, die hier leben, zu treffen.
Die vertagten Themen sind damit nicht erledigt. Sobald sie erneut beraten und tatsächlich Beschlüsse gefasst werden, werde ich darüber berichten.
Bayerische Gemeindeordnung – offizieller Gesetzestext